Der gesetzliche Auftrag und die Ziele des Strafvollzuges sind im Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen  (StVollzG NRW) und im Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (UVollzG NRW) festgeschrieben

"Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient dem Ziel, Gefangene zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen" (§ 1 StVollzG NRW).